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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.04.2004
Aktenzeichen: 1 W 284/01
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 | |
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 3 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 284/01
In der Notariatskostensache
hier: Kostenfestsetzungsverfahren
hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige Beschwerde des Notars vom 6. April 2001 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 8. März 2001 - 82 T 41/97 - in der Sitzung am 27. April 2004 beschlossen:
Tenor:
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 1998 von dem Notar an die Beteiligten zu erstattenden weiteren Kosten anderweit auf nur 2,12 EUR (in Worten: zwei 12/100 EUR) nebst 4 % Zinsen seit dem 4. Dezember 1998 festgesetzt.
Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch der Beteiligten wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Wert von 401,30 EUR gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdegegners ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit §§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, 13a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3, 577 Abs. 2 ZPO a.F.).
Sie ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss eine den Beteiligten zu 1. und 2. vom Notar zur Hälfte zu erstattende 7,5/10 Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO in Höhe von 691,90 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer festgesetzt. Sämtliche zur Rechtfertigung dieser Gebühr in Betracht kommenden Tätigkeiten der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten sind bereits durch die mit Beschluss des Landgerichts vom 8. Februar 1999 gesondert festgesetzte Beweisaufnahmegebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO abgegolten.
1) Nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eines Beteiligten eine Besprechungsgebühr für das Mitwirken bei mündlichen Verhandlungen oder Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen, die von einem Gericht angeordnet oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber vor einem Gericht, mit dem Gegner oder mit einem Dritten geführt werden. Grundsätzlich genügt hierfür eine Besprechung über den Verfahrensgegenstand betreffende beliebige tatsächliche oder rechtliche Fragen, auch Verfahrensfragen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, § 118 BRAGO, Rn. 37 m.w.N.; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, § 118, Rn. 8). Es ist auch hinreichend, wenn der Anwalt an der Besprechung lediglich teilnimmt, und nicht erforderlich, dass er auch selbst das Wort ergreift (vgl. Senat, JurBüro 1984, 1847, 1848). Dabei ist aber zu beachten, dass der Anwendungsbereich der Besprechungsgebühr durch die inhaltliche Reichweite der Beweisaufnahmegebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO begrenzt wird. Jedenfalls soweit sich eine Besprechung lediglich auf die Durchführung einer bereits beschlossenen Beweisaufnahme bezieht, fällt sie in den Abgeltungsbereich der Beweisaufnahmegebühr.
2) Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen einer Besprechungsgebühr hier entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vor.
a) Aus den Protokollen des Landgerichts über die Termine am 17. September 1997 und 19. November 1997 vor dem Berichterstatter sowie aus dem Protokoll der Beweisaufnahme am 19. Mai 1998 in der JVA Snnnn ergibt sich nichts zu Besprechungen, die über die Umsetzung des Beweisbeschlusses hinausgehen und durch die bereits festgesetzte Beweiserhebungsgebühr nicht mehr abgegolten sind.
Das Protokoll vom 17. September 1997 gibt lediglich eine Erklärung des Beteiligten zu 1. wieder, eine Bekannte der Zeugin habe ihm erklärt, diese werde zum Beweistermin erscheinen. Das Protokoll vom 19. November 1997 enthält den Hinweis, mit den Beteiligten sei erörtert worden, wie nun weiter zu verfahren sei. Das Protokoll vom 19. Mai 1998 bezieht sich ausschließlich auf die Vernehmung der Zeugin Ann XX.
b) Die zur Akte gereichte Erklärung des seinerzeitigen Berichterstatters vom 9. August 2000 enthält keine Tatsachenangaben, die auf eine Besprechung i.S.d. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO schließen lassen. Die Formulierung "... daß ich in den Beweisterminen selbstverständlich mit dem Notar und dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten auch über die Sache gesprochen habe", besagt für die hier erforderliche genaue Abgrenzung möglicher Besprechungsinhalte nichts; ohnehin bezieht sie sich pauschal auf sämtliche Termine, was bezweifeln lässt, dass die fast drei Jahre nach den Terminen abgegebene Erklärung noch auf konkreten Erinnerungen beruht. Eine über die Durchführung der Beweisaufnahme hinausgehende Besprechung tatsächlicher oder rechtlicher Fragen vor dem gemäß § 375 Abs. 1a ZPO beauftragten Richter war jedenfalls nicht "selbstverständlich".
c) Die Darlegungen der Beteiligten zu 1. und 2. zu Besprechungen in den Terminen am 17. September 1997 und am 19. November 1997 in den Schriftsätzen vom 24. März 1999 und 16. Mai 2001 sind teils unerheblich, teils nicht aussagekräftig.
Soweit sich die Beteiligten darauf berufen, es seien das weitere Verfahren zur Vernehmung der Zeugin Lnn besprochen worden oder Bemerkungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin geäußert worden, rechtfertigt ihr Vorbringen die verlangte Besprechungsgebühr nicht. Soweit darin überhaupt Besprechungen zu erblicken wären, sind diese durch die Beweiserhebungsgebühr abgegolten.
Konkrete Angaben zu darüber hinausgehenden verfahrensfördernden Besprechungen sind den Darlegungen der Beteiligten nicht zu entnehmen. Das Landgericht hatte bereits am 25. Juni 1997 beschlossen, in der Sache Beweis durch Vernehmung der Zeugin Lnn zu erheben. Diesem Zweck dienten die anberaumten Termine. Wenn die Anwesenden das Warten auf die Zeugin dadurch überbrückt haben, dass sie einzelne Aspekte ihres bisherigen - dem Beweisbeschluss zugrundeliegenden - Sachvortrages wiederholt haben, stellte dies noch keine Besprechung dar. Dass dabei die Möglichkeit einer Beilegung der Angelegenheit ohne Beweisaufnahme erörtert worden sind, ist nicht ersichtlich. Nach dem Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten haben die Parteien eine vergleichsweise Regelung gerade ausgeschlossen.
c) Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung in der Sache 1 W 3891/00. Denn dort war aufgrund der konkreten Darstellung des Inhalts der Besprechung durch einen Beteiligten, die vom Berichterstatter der Kammer bestätigt wurde und der die Gegenseite nicht widersprach, hinreichend glaubhaft gemacht (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass sich die Besprechung auf die vom Gericht zu entscheidenden Rechts- und Tatfragen bezog und auch nicht - wie hier - lediglich durch das Ausbleiben einer Zeugin veranlasst war.
3) Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
a) Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten in einem Kostenfestsetzungsbeschwerdeverfahren, das aus einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit hervorgeht, richtet sich nach § 13a Abs. 1 FGG. Danach hängt die gerichtliche Anordnung einer Erstattungspflicht von der Billigkeit ab; hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden verursacht, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
b) Die Voraussetzungen, die die Kostentragung durch einen Beteiligten zwingend erfordern, liegen nicht vor. Danach hat jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da dies nach Auffassung des Senats der Billigkeit entspricht.
Ende der Entscheidung
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